Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Diese Software-as-a-Service (SaaS)-Vereinbarung (die "Vereinbarung") wird zu dem auf dem beigefügten Bestellformular/Projektvertrag genannten Datum (das "Datum des Inkrafttretens") zwischen Vianova SAS (VIANOVA") mit Sitz in Lieu dit En Bout, 71700 Tournus (FRANKREICH), und dem auf dem entsprechenden Bestellformular/Projektvertrag aufgeführten Kunden (die "Gemeinde") geschlossen.
Der Vertrag umfasst und beinhaltet das beigefügte Bestellformular/Projektvertrag mit seinen Anlagen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den nachstehenden Anlagen A, B und C. Er enthält u. a. eine Softwarelizenz, Gewährleistungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen und Nutzungsbeschränkungen. Abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen, die sich auf denselben Gegenstand wie diese Vereinbarung beziehen, haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie wurden nach dem Datum des Inkrafttretens schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet. Im Falle von Widersprüchen, Unstimmigkeiten oder Auslegungskonflikten zwischen zwei oder mehreren Klauseln des Vertrags haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
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- Die Stadtverwaltung hat eine oder mehrere dritte Organisationen (die "Mobilitätsanbieter") ermächtigt, in ihrem Gebiet Mobilitätsdienstleistungen zu erbringen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Bus- und Bahndienste, freischwebende E-Scooter, Fahrräder und Motorräder sowie Ride-Sharing- oder Ride-Hailing-Dienste ("Mobilitätsdienstleistungen"), die die Bereitstellung von Mobilitätshilfen für die Allgemeinheit durch die Mobilitätsanbieter in diesem Gebiet beinhalten können ("Mobilitätsdienstleistungen"). Zu diesem Zweck sind die Mobilitätsanbieter verbindliche Verpflichtungen mit der Stadtverwaltung eingegangen, die in einer Ausschreibung oder einem gleichwertigen Dokument (die "Ausschreibung") festgehalten sind.
- Die Stadtverwaltung möchte Mobilitätsrohdaten, die sich auf die Nutzung von Mobilitätsdienstleistungen beziehen ("Mobilitätsrohdaten"), zum Zweck der Digitalisierung, Ermöglichung, Erleichterung oder Verbesserung von Aktivitäten und Maßnahmen verwenden, die auf ihrem Gebiet durchgeführt werden, sei es durch die Stadtverwaltung selbst oder durch ihre eigenen Vertreter, öffentliche Einrichtungen und Anbieter, in Bereichen wie öffentlicher und privater Verkehr, Schule, Polizei, Stadtplanung, städtisches Infrastrukturmanagement, Energie, Wasser und Internetverteilung ("Zwecke der Stadtverwaltung").
- VIANOVA bietet eine Reihe digitaler Dienstleistungen an, die es den Kommunen ermöglichen, Analysen auf der Grundlage von Mobilitätsrohdaten und anderen von der Kommune und/oder den Mobilitätsanbietern bereitgestellten Daten ("Mobilitätseinblicke") zu erhalten und Entscheidungen auf der Grundlage dieser Mobilitätseinblicke zu treffen. Diese Dienstleistungen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung näher beschrieben werden, können je nach Auftragsformular/Projektvereinbarung Folgendes umfassen: (i) Abruf, Hosting und Prüfung von Mobilitäts-Rohdaten von Mobilitätsanbietern, (ii) Erstellung von Mobilitätseinblicken mit Hilfe von VIANOVAs eigenen Tools und Algorithmen, (iii) die Bereitstellung eines Zugangs zu einer webbasierten, personalisierten Datenverwaltungsplattform, die die Visualisierung von Mobilitätseinblicken ermöglicht (die "Verwaltungsplattform"), und/oder (iv) die Bereitstellung einer Anwendungsprogrammierschnittstelle, die das Herunterladen von Mobilitätseinblicken in digitalem Format ermöglicht (die "API"), für die Stadtverwaltung.
- Die Stadtverwaltung hat sich dafür entschieden, alle oder einige dieser Dienstleistungen in Verbindung mit Mobilitätsrohdaten zu beschaffen, um die Ziele der Stadtverwaltung besser zu erfüllen.
- Die Parteien haben sich getroffen, um die Ziele der Stadtverwaltung und die IT- und Stadtumgebung der Stadtverwaltung weiter zu erkunden. Die Stadtverwaltung hat angemessene Informationen über ihre Bedürfnisse zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Reihe von umsetzbaren KPI, die aus konkreten Anwendungsfällen bestehen, die die Stadtverwaltung als Teil der Ziele der Stadtverwaltung zu erreichen beabsichtigt (die "Anwendungsfälle der Stadtverwaltung") (wie in Anhang A aufgelistet), und VIANOVA hat in Anbetracht dessen angemessene Beratung und Dokumentation bereitgestellt.
Die Parteien haben nun Folgendes vereinbart
1. Begriffsbestimmungen
Neben den Begriffen, die in anderen Teilen dieses Abkommens definiert sind, haben die Begriffe, die in diesem Abkommen mit einem Großbuchstaben beginnen, unabhängig davon, ob sie in der Einzahl oder Mehrzahl verwendet werden, die nachstehende Definition:
- "Administrator" bezeichnet den einen autorisierten Benutzer, der von der Stadtverwaltung individuell bestimmt und autorisiert wird, andere autorisierte Benutzer zu verwalten und zu beaufsichtigen und IT-Administrationsrechte innerhalb der Organisation der Stadtverwaltung auszuüben.
- "Autorisierte Nutzer" sind die Mitarbeiter, Beauftragten und unabhängigen Auftragnehmer der Stadtverwaltung, die von der Stadtverwaltung einzeln benannt und autorisiert werden, auf die Verwaltungsplattform zuzugreifen und diese im Rahmen dieses Vertrags zu nutzen.
- "Kritischer Dienstausfall" bezeichnet eine Situation, in der Dienste vollständig nicht verfügbar oder nicht funktionsfähig sind;
- "Daten des Mobilitätsanbieters" sind alle Daten oder Informationen, die VIANOVA oder der Gemeinde von einem Mobilitätsanbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und/oder den Zwecken der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Der Klarheit halber umfassen die Daten des Mobilitätsanbieters zumindest die Mobilitätsrohdaten.
- "Gemeindedaten" sind alle Daten oder Informationen, die VIANOVA von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, um die Erbringung der Dienstleistungen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Aus Gründen der Klarheit umfassen die Daten der Stadtverwaltung nicht die Daten der Mobilitätsanbieter und die nutzungsbezogenen Daten.
- Ein "nicht kritischer Dienstausfall" ist eine Situation, in der Dienste teilweise nicht verfügbar oder nicht funktionsfähig sind oder sich verschlechtern oder verlangsamen.
- "Dienstleistungen" sind die von VIANOVA für die Gemeinde gemäß dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen, die im Auftragsformular/Projektvertrag ausdrücklich aufgeführt sind.
- "Dienstausfall" bedeutet entweder einen kritischen oder einen nicht-kritischen Dienstausfall.
- "Laufzeit" bedeutet die Dauer dieses Abkommens, wie in Artikel 8.1 definiert.
- "Nutzungsbezogene Daten" sind alle Daten oder Informationen, die sich auf die tatsächliche Nutzung der Verwaltungsplattform durch autorisierte Nutzer beziehen oder daraus abgeleitet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen, die sich auf Entscheidungen und Richtlinien beziehen, die mit Hilfe spezieller Funktionen der Verwaltungsplattform erstellt wurden.
2. Erbringung von Dienstleistungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung wird VIANOVA alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um der Stadtverwaltung die im Bestellformular/Projektvertrag aufgeführten Dienstleistungen zu den hierin aufgeführten Bedingungen zu erbringen (soweit anwendbar).
2.1. Implementierungsleistungen: VIANOVA unterstützt die Gemeinde bei der Umsetzung der Dienstleistungen durch die Erbringung von Umsetzungsdienstleistungen, wie im Bestellformular/Projektvertrag näher beschrieben. Die Parteien erkennen an, dass die im Bestellformular/Projektvertrag und ganz allgemein in diesem Vertrag genannten Termine und Fristen lediglich Schätzungen darstellen, von der ordnungsgemäßen Zusammenarbeit der Stadtverwaltung und der Mobilitätsanbieter abhängen und für VIANOVA in keinem Fall verbindlich sind. Die Stadtverwaltung arbeitet ordnungsgemäß und unverzüglich mit VIANOVA zusammen, um die Erbringung dieser Umsetzungsdienste zu erleichtern, unter anderem durch die Bereitstellung aller erforderlichen Daten der Stadtverwaltung sowie ausreichend qualifizierter und gleichbleibender Ansprechpartner und autorisierter Nutzer.
2.2. Abruf von Mobilitäts-Rohdaten: VIANOVA holt die Mobilitätsrohdaten direkt von den Mobilitätsanbietern ab. Zu diesem Zweck handelt VIANOVA auf der Grundlage der eigenen Vereinbarung der Stadtverwaltung mit den Mobilitätsanbietern (wie in der Ausschreibung beschrieben). Daher muss die Stadtverwaltung sicherstellen, dass diese Vereinbarung es VIANOVA ermöglicht, Mobilitätsrohdaten rechtmäßig direkt von den Mobilitätsanbietern über die speziellen APIs der Mobilitätsanbieter und im Format der Mobilitätsdatenspezifikation ("MDS") oder (falls und nur falls die Bereitstellung von Mobilitätsdaten im MDS-Format von den Mobilitätsanbietern nicht akzeptiert wird) in einem MDS-ähnlichen Format oder im GBFS-Format zu sammeln. Falls die Gemeinde einen Mobilitätsanbieter beauftragt, der nicht auf dem Bestellformular/Projektvertrag aufgeführt ist, ergreift die Gemeinde alle angemessenen Maßnahmen, um VIANOVA zu ermöglichen, mit diesem Mobilitätsanbieter in Kontakt zu treten und seine Mobilitätsrohdaten in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung abzurufen, einschließlich (ohne Einschränkung) durch spontane Bereitstellung des Namens, der Kontaktdaten und aller relevanten Informationen über den Mobilitätsanbieter (schriftlich).
2.3. Datenverwaltung und Prüfung: VIANOVA wird (i) die gemäß Artikel 2.2 abgerufenen Mobilitätsdaten auf gesicherte Weise und unter Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen hosten, (ii) die Vollständigkeit, Richtigkeit und das Format dieser Mobilitätsdaten auf der Grundlage von statistischen Methoden und Informationen, die von der Gemeinde und/oder den Mobilitätsanbietern zur Verfügung gestellt werden, bewerten und (iii) der Gemeinde Echtzeit- und/oder historische Berichte über die Vollständigkeit, Richtigkeit und das Format dieser Mobilitätsdaten auf der Grundlage der vorgenannten Bewertung zur Verfügung stellen, z. B. durch Echtzeitmeldungen auf der Verwaltungsplattform. Die vorstehenden Punkte (ii) und (iii) sind keinesfalls als persönliche Verpflichtung von VIANOVA in Bezug auf die Vollständigkeit, Genauigkeit oder Qualität der Mobilitätsdaten auszulegen; diese liegen ausschließlich in der Verantwortung der Mobilitätsanbieter.
2.4. Erstellung von Mobility Insights: VIANOVA erstellt Mobility Insights unter Verwendung eigener Tools und Algorithmen auf der Grundlage von Mobilitätsanbieterdaten (einschließlich der gemäß Artikel 2.2 abgerufenen Mobilitätsrohdaten). Mobility Insights umfassen alle Daten, die aus den Daten des Mobilitätsanbieters abgeleitet oder aggregiert werden, entweder allein oder in Kombination mit den Daten der Stadtverwaltung oder anderen Informationen, die VIANOVA anderweitig zur Verfügung gestellt werden, und zwar mit Hilfe von VIANOVA-eigenen Tools und Algorithmen, zu denen auch Machine-Learning-Algorithmen und andere innovative, IP-geschützte Lösungen gehören. Mobility Insights werden der Kommune über die Management-Plattform zur Verfügung gestellt. Die Stadtverwaltung erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Zugang zu VIANOVAs eigenen Tools und Algorithmen hat, sondern nur zu den dadurch generierten Mobility Insights, und dies auch nur für die Dauer dieser Vereinbarung.
2.5. Zugang zur Verwaltungsplattform: VIANOVA stellt die Management-Plattform den von der Kommune individuell benannten autorisierten Nutzern gemäß dem in Anhang A dargelegten Service Level Agreement (SLA) zur Verfügung. Dies setzt voraus, dass die Stadtverwaltung (i) VIANOVA den Namen und die E-Mail-Adresse des Administrators mitteilt und (ii) VIANOVA eine umfassende Liste der autorisierten Nutzer, einschließlich ihrer beruflichen E-Mail-Adresse, für die Erstellung ihrer individuellen Konten zur Verfügung stellt. Die Verwaltungsplattform ist eine webbasierte Anwendung, die es autorisierten Nutzern ermöglicht, (i) Mobilitätsrohdaten und Mobilitätseinblicke zu visualisieren, (ii) geografisch abgegrenzte Richtlinien mit Hilfe spezieller Funktionen der Verwaltungsplattform zu erstellen und durchzusetzen, wozu gegebenenfalls auch automatische Richtlinienempfehlungen gehören können, die von VIANOVAs eigenen Tools und Algorithmen auf der Grundlage von Mobilitätseinblicken ausgegeben werden ("Calls to Action" oder "CTAs"), und (iii) die Effizienz solcher Richtlinien und die Einhaltung dieser Richtlinien durch die Mobilitätsanbieter anhand von Echtzeit- und historischen KPIs zu überwachen. Die Stadtverwaltung erkennt an und stimmt zu, dass CTAs lediglich unverbindliche Empfehlungen sind und dass VIANOVA keine Verpflichtung hinsichtlich ihrer Richtigkeit in Bezug auf die spezifischen Situationen und Bedürfnisse der Stadtverwaltung eingehen kann; es liegt in der alleinigen Verantwortung der Stadtverwaltung, zu beurteilen, ob solche Empfehlungen befolgt werden sollen oder nicht, einschließlich durch die Ernennung von ausreichend qualifizierten und beratenen Vertretern der Stadtverwaltung als autorisierte Nutzer. Die Stadtverwaltung ist auch allein verantwortlich für die Richtlinien und Entscheidungen, die über die Verwaltungsplattform und/oder auf der Grundlage der dort verfügbaren Informationen getroffen werden, sowie für die Auswirkungen und Folgen solcher Richtlinien und Entscheidungen.
2.6. Zugang zur API: VIANOVA stellt die API auch autorisierten Nutzern zur Verfügung, die von der Stadtverwaltung individuell bestimmt werden. Die API besteht aus einer Schnittstelle, die das Herunterladen von Mobilitätseinblicken in einem digitalen Format und damit die Aufbewahrung und Wiederverwendung der besagten Mobilitätseinblicke durch autorisierte Nutzer im Zusammenhang mit den Zwecken der Gemeinde ermöglicht.
2.7. Unterstützungsleistungen: Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung wird VIANOVA der Stadtverwaltung angemessene technische Unterstützungsdienste gemäß den in Anhang B festgelegten Bedingungen zur Verfügung stellen.
3. Beschränkungen und Verantwortlichkeiten
3.1 Die Verantwortung von VIANOVA
Die Stadtverwaltung erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Fähigkeit von VIANOVA, die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zu erbringen, unmittelbar davon abhängt, dass VIANOVA kontinuierlich und dauerhaft Zugang zu genauen, aktuellen, sicheren und wiederverwendbaren Mobilitätsrohdaten von Mobilitätsanbietern hat. VIANOVA übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die Dienstleistungen unterbrochen, nicht verfügbar oder beeinträchtigt werden oder dass sich die Daten des Mobilitätsanbieters als unvollständig, fehlerhaft, ungenau, beschädigt, unbrauchbar, unsicher oder nicht verfügbar erweisen, weil ein Mobilitätsanbieter diesen Zugang nicht gewährt oder verweigert.
In jedem Fall beschränkt sich die Verantwortung von VIANOVA im Rahmen dieses Vertrages auf die Erbringung der in Artikel 2 beschriebenen Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Service Level Agreement in Anhang A. Die Stadtverwaltung erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Verantwortung von VIANOVA für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung lediglich eine Verpflichtung zu bestmöglichem Bemühen darstellt, die direkt von den Service Level-Verpflichtungen von VIANOVAs eigenen Verkäufern und Dienstleistern abhängt. VIANOVA kann keine Verpflichtung hinsichtlich der Genauigkeit von Mobility Insights und CTA oder ihrer Fähigkeit, die Zwecke der Stadtverwaltung zu erfüllen und/oder die Anwendungsfälle der Stadtverwaltung zu ermöglichen oder zu erleichtern, eingehen.
Die Stadtverwaltung erkennt an und versichert, dass VIANOVA alle anwendbaren Informations- und Beratungspflichten gegenüber der Stadtverwaltung erfüllt hat, basierend auf den von der Stadtverwaltung tatsächlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen bezüglich ihrer Bedürfnisse und ihres Kontextes, ihrer IT- und Stadtumgebung sowie der Ziele und Anwendungsfälle der Stadtverwaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Stadtverwaltung informiert VIANOVA unverzüglich über alle Änderungen, die sich nach dem besagten Datum des Inkrafttretens im Laufe des Vertrags auf die Dienstleistungen auswirken könnten.
3.2 Die Verantwortung der Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung muss sicherstellen und versichern, dass ihr eigener Vertrag mit jedem Mobilitätsanbieter (wie in der Ausschreibung angegeben) alle notwendigen Rechte und Genehmigungen für VIANOVA enthält, um auf die Daten des Mobilitätsanbieters zuzugreifen, diese zu sammeln und in Verbindung mit den Zwecken der Stadtverwaltung zu nutzen. Zu diesem Zweck stellt die Gemeinde zumindest sicher, dass (i) sie von jedem Mobilitätsanbieter eine Lizenz erhält, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Verwendungen von Mobilitätsrohdaten im Zusammenhang mit den Gemeindezwecken abdeckt, und (ii) die Lizenz es der Gemeinde erlaubt, VIANOVA eine Unterlizenz mit genau demselben Umfang und Inhalt für die Zwecke dieser Vereinbarung zu erteilen.
Die Gemeinde arbeitet unverzüglich und kontinuierlich mit VIANOVA zusammen, um die Erbringung der Dienstleistungen zu erleichtern, indem sie u.a. (i) spontan alle notwendigen und nützlichen Gemeindedaten in einem geeigneten und wiederverwendbaren Format zur Verfügung stellt, (ii) den Administrator zum Ansprechpartner von VIANOVA für alle praktischen und technischen Aspekte im Zusammenhang mit den Dienstleistungen (insbesondere Implementierungsdienstleistungen) ernennt, (iii) VIANOVA unverzüglich über festgestellte Anomalien informiert und (iv) sicherstellt, dass die Mobilitätsanbieter ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Mobilitätsrohdaten an VIANOVA nachkommen.
Die Stadtverwaltung sichert zu, verpflichtet sich und gewährleistet, dass nur autorisierte Nutzer die Dienste nutzen werden und dass sie diese in Übereinstimmung mit den von VIANOVA veröffentlichten und zu diesem Zeitpunkt gültigen Standardrichtlinien (die "Richtlinie"), dieser Vereinbarung, ihrer eigenen Vereinbarung mit den Mobilitätsanbietern (wie in der Ausschreibung festgelegt, einschließlich insbesondere der eigenen Lizenz der Stadtverwaltung für den Zugriff auf und die Nutzung von Daten der Mobilitätsanbieter) und allen geltenden Gesetzen und Vorschriften nutzen werden. Die Stadtverwaltung erklärt sich hiermit bereit, VIANOVA von allen Schäden, Verlusten, Haftungen, Vergleichen und Ausgaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kosten und Anwaltsgebühren) im Zusammenhang mit allen Ansprüchen oder Klagen freizustellen, die sich aus einer angeblichen Verletzung des Vorstehenden oder anderweitig aus der Nutzung der Dienstleistungen durch die Stadtverwaltung ergeben. Obwohl VIANOVA nicht verpflichtet ist, die Nutzung der Dienste durch die Stadtverwaltung zu überwachen, ist VIANOVA berechtigt, dies zu tun und jede Nutzung der Dienste zu untersagen, von der VIANOVA annimmt, dass sie gegen das Vorstehende verstößt (oder von der VIANOVA annimmt, dass sie dagegen verstößt), einschließlich der Sperrung der Verwaltungsplattform für einen oder mehrere bestimmte autorisierte Nutzer oder für alle autorisierten Nutzer.
Die Stadtverwaltung ist verantwortlich für die Beschaffung und Wartung aller Geräte und Zusatzdienste, die für die Verbindung mit den Diensten, den Zugriff auf diese oder deren anderweitige Nutzung erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Modems, Hardware, Server, Software, Betriebssysteme, Netzwerke, Webserver und Ähnliches (zusammenfassend die "Geräte"). Die Stadtverwaltung ist auch verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Ausrüstung, der Konten und Passwörter der autorisierten Nutzer (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Passwörter der autorisierten Nutzer auf der Verwaltungsplattform), der Daten der Stadtverwaltung während ihrer Übertragung an VIANOVA und für alle Nutzungen der Verwaltungsplattform und/oder der Ausrüstung mit oder ohne Wissen oder Zustimmung der Stadtverwaltung.
4. Vertraulichkeit
Jede Vertragspartei ("empfangende Vertragspartei") erkennt an, dass die andere Vertragspartei ("offenlegende Vertragspartei") geschäftliche, technische, finanzielle oder anderweitig sensible oder strategische Informationen, die sich auf das Geschäft oder die Aktivitäten der offenlegenden Vertragspartei beziehen, im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt hat oder offenlegen kann ("proprietäre Informationen"). Zu den urheberrechtlich geschützten Informationen von VIANOVA gehören nicht-öffentliche Informationen über Merkmale, Funktionsweise und Leistung der Dienste. Zu den urheberrechtlich geschützten Informationen der Stadtverwaltung gehören alle nicht-öffentlichen Daten der Stadtverwaltung.
Die empfangende Partei verpflichtet sich: (i) angemessene Vorkehrungen zum Schutz dieser geschützten Informationen zu treffen und (ii) diese geschützten Informationen nicht zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben (außer in dem Umfang, der für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich ist, oder wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich genehmigt oder von rechtlich zuständigen Behörden angeordnet, wobei in letzterem Fall die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich informiert und sich nach besten Kräften bemüht, entweder die Anordnung anzufechten oder die Behörden an die offenlegende Partei zu verweisen). Dies gilt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach der Offenlegung der jeweiligen geschützten Informationen, unabhängig von der Beendigung dieser Vereinbarung. Es gilt jedoch nicht für proprietäre Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, oder (ii) sich in ihrem Besitz befanden oder ihr bekannt waren, bevor sie sie von der offenlegenden Partei erhalten hat, oder (iii) ihr von einem Dritten rechtmäßig und uneingeschränkt offengelegt wurden, oder (iv) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne proprietäre Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden.
5. Geistiges Eigentum (IP)
5.1 Das geistige Eigentum von VIANOVA
Die Management-Plattform, die Werkzeuge und Algorithmen, die für die Erstellung von Mobility Insights verwendet werden, sowie Mobility Insights selbst und alle Quellcodes, Software, Programme, Anwendungen, Geschäftsmethoden und Dokumentationen, die von VIANOVA im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen verwendet, erworben oder entwickelt werden, sind das eigene und ausschließliche Eigentum von VIANOVA.
Ungeachtet des Vorstehenden gewährt VIANOVA der Stadtverwaltung hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung der Software, auf der die Management-Plattform (die "Software") und Mobility Insights laufen, wobei diese Lizenz streng auf den Umfang beschränkt ist, der für die Nutzung der Dienste gemäß dieser Vereinbarung erforderlich ist, und nur für die Dauer der Vereinbarung.
In jedem Fall wird die Gemeinde weder direkt noch indirekt (i) den Quellcode, den Objektcode oder die zugrunde liegende Struktur, die Ideen, die Benutzeroberfläche, das Erscheinungsbild, das Know-how der Software, die Dokumentation oder die Daten im Zusammenhang mit den Diensten zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig versuchen, diese zu ermitteln, (ii) die Software modifizieren, übersetzen oder davon abgeleitete Werke erstellen, (iii) die Software mit anderer Software oder Ausrüstung zu kombinieren oder zu verknüpfen, es sei denn, dies wurde von VIANOVA ausdrücklich genehmigt, (iv) die Dienste oder die Software für Timesharing- oder Service-Büro-Zwecke oder anderweitig zugunsten Dritter zu nutzen, oder (v) die Dienste oder die Software an Dritte zu vermarkten, offenzulegen oder unterzulizenzieren oder anderen Personen als den autorisierten Nutzern Zugang zur Management-Plattform zu gewähren. VIANOVA behält sich das ausschließliche Recht vor, Patches oder Updates für die Software zur Verfügung zu stellen und eine Backup-Version der Software bereitzustellen, wenn VIANOVA dies für die Bereitstellung der Dienste für notwendig erachtet.
VIANOVA stellt die Stadtverwaltung von der Haftung gegenüber Dritten frei, die sich aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter durch die Software ergeben, vorausgesetzt, VIANOVA wird (i) unverzüglich über alle damit zusammenhängenden Drohungen, Ansprüche und Verfahren informiert und (ii) erhält angemessene Unterstützung und die Möglichkeit, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung zu übernehmen (VIANOVA ist nicht für eine solche Beilegung verantwortlich, die nicht schriftlich genehmigt wurde).
Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Teile oder Komponenten der Leistungen, (i) die nicht von VIANOVA geliefert wurden, (ii) die ganz oder teilweise gemäß den Spezifikationen der Kommune hergestellt wurden, (iii) die nach der Lieferung durch VIANOVA geändert wurden, (iv) die mit anderen Produkten, Verfahren oder Materialien kombiniert wurden, wenn sich die angebliche Rechtsverletzung auf eine solche Kombination bezieht. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch nicht, wenn (v) die Kommune die mutmaßlich verletzende Tätigkeit fortsetzt, nachdem sie davon in Kenntnis gesetzt wurde oder nachdem sie über Änderungen informiert wurde, die die mutmaßliche Verletzung vermieden hätten, oder (vi) die Nutzung der Dienste durch die Kommune nicht strikt in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erfolgt.
Wenn die Dienste aufgrund einer Klage wegen Rechtsverletzung von einem zuständigen Gericht als verletzend eingestuft werden oder VIANOVA davon ausgeht, dass sie verletzend sind, kann VIANOVA nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (i) die Dienste ersetzen oder modifizieren, so dass sie nicht verletzend sind, (ii) für die Gemeinde eine Lizenz zur weiteren Nutzung der Dienste erwerben oder (iii) wenn keine der vorgenannten Maßnahmen wirtschaftlich durchführbar ist, diesen Vertrag und die Rechte der Gemeinde aus diesem Vertrag kündigen und der Gemeinde alle im Voraus bezahlten, nicht genutzten Gebühren erstatten.
VIANOVA ermächtigt die Stadtverwaltung, ihre Marke, ihren Namen und ihr Logo zu verwenden, um auf die Zusammenarbeit der Parteien im Zusammenhang mit den kommunalen Anwendungsfällen hinzuweisen.
5.2 Das IP der Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung ist Eigentümerin aller Rechte, Titel und Interessen an den Daten der Stadtverwaltung. Ungeachtet des Vorstehenden hat VIANOVA das Recht, Daten der Stadtverwaltung und alle anderen Informationen zu sammeln und zu analysieren, die für die Bereitstellung, Nutzung und Leistung der Dienste erforderlich sind (z. B. Informationen in Bezug auf die Systeme und Technologien der Stadtverwaltung), und es steht VIANOVA frei (während und nach der Laufzeit), (i) diese Informationen und Daten der Stadtverwaltung zur Verbesserung und Erweiterung der Dienste und für andere Entwicklungs-, Diagnose- und Korrekturzwecke in Verbindung mit den Diensten und anderen Produkten und Dienstleistungen von VIANOVA zu nutzen und (ii) diese Informationen und Daten der Stadtverwaltung offenzulegen, (i) diese Informationen und Daten der Stadtverwaltung zur Verbesserung und Erweiterung der Dienste und für andere Entwicklungs-, Diagnose- und Korrekturzwecke in Verbindung mit den Diensten und anderen VIANOVA-Produkten und -Dienstleistungen zu verwenden und (ii) diese Informationen und Daten der Stadtverwaltung (mit Ausnahme von geschützten Informationen gemäß Artikel 5) ausschließlich in zusammengefasster Form in Verbindung mit ihrem Geschäft offenzulegen.
Die Gemeinde stellt VIANOVA von jeglichen Ansprüchen oder Haftungen gegenüber Dritten frei, die sich aus der Verarbeitung und Nutzung von Gemeindedaten durch VIANOVA im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen ergeben.
Die Stadtverwaltung ermächtigt VIANOVA, ihre Marken, Namen und Logos als kommerzielle Referenz zu verwenden und auf die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der Förderung der Dienstleistungen hinzuweisen.
6. Datenschutz
Die Parteien erkennen an, dass die Bereitstellung der Dienste es erforderlich machen kann, dass VIANOVA personenbezogene Daten im Sinne der geltenden Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 ("GDPR"), erhebt und/oder verarbeitet.
Tatsächlich können insbesondere Mobilitätsrohdaten personenbezogene Daten enthalten, da sie eindeutige Kennungen von Mobilitätsgeräten enthalten. Andererseits erkennen die Parteien an, dass Mobility Insights nicht per se personenbezogene Daten sind, da sie keine solche eindeutige Kennung enthalten und keine Re-Identifizierung von Personen ermöglichen. Jegliche Kombination und/oder Verknüpfung von Mobility Insights mit anderen Informationen, die eine solche Re-Identifizierung ermöglichen würde, liegt außerhalb des Umfangs der von VIANOVA im Rahmen dieser Vereinbarung angebotenen Dienstleistungen und wird auf alleiniges Risiko und Kosten der Stadtverwaltung durchgeführt.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführt wird, vereinbaren die Parteien, dass die Stadtverwaltung als Datenverantwortlicher und VIANOVA als Datenverarbeiter gilt. Diese Verarbeitungstätigkeiten werden in Übereinstimmung mit Anhang F dieser Vereinbarung (Datenverarbeitungsvertrag ("GDPR-Bedingungen")) durchgeführt.
7. Zahlung der Gebühren
Die Kommune zahlt VIANOVA die jeweils geltenden Gebühren, wie sie im Bestellformular/Projektvertrag beschrieben und in Anhang C näher erläutert sind ("Gebühren"). VIANOVA stellt die Gebühren durch monatliche Rechnungen an die Stadtverwaltung in Rechnung. Wenn die Nutzung der Dienste durch die Kommune die im Bestellformular/Projektvertrag festgelegte Dienstleistungskapazität übersteigt oder anderweitig die Zahlung zusätzlicher Gebühren (gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung) erfordert, erklärt sich die Kommune bereit, für diese zusätzliche Nutzung zu zahlen; die jeweiligen zusätzlichen Gebühren werden dem Betrag der jeweiligen monatlichen Rechnung hinzugefügt.
Die Stadtverwaltung zahlt alle Rechnungen spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum. Sollte die Gemeinde es versäumen, einen Betrag innerhalb dieser 30-Tage-Frist zu bezahlen, hat VIANOVA das Recht, den Zugang der Gemeinde zu den Diensten auszusetzen, bis eine vollständige Zahlung eingegangen ist. Nicht bezahlte Beträge unterliegen einer Finanzierungsgebühr von 1,5 % pro Monat auf den ausstehenden Saldo oder dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, zuzüglich aller Inkassokosten, und können zur sofortigen Beendigung des Dienstes führen. Die Gemeinde ist für die Zahlung aller Steuern verantwortlich, die mit der Beschaffung und Nutzung der Dienste verbunden sind.
Jede Forderung oder Anfechtung in Bezug auf Gebühren oder Rechnungen muss VIANOVA von der Gemeinde gemäß Artikel 12.6 spätestens sechzig (60) Tage nach dem Stichtag der ersten Abrechnung, in der der Fehler oder das Problem aufgetreten ist, mitgeteilt werden; eine solche Forderung oder ein solcher Antrag, der nach dieser 60-Tage-Frist eingeht, wird nicht als ausgeschlossen betrachtet.
VIANOVA kann die Gebühren bei jeder neuen Vertragslaufzeit ändern, vorausgesetzt, dass es die Gemeinde mindestens drei (3) Monate vor dem Ende der aktuellen Vertragslaufzeit darüber informiert und ihr so die Möglichkeit gibt, der Verlängerung des Vertrags zu widersprechen. Die überarbeiteten Gebühren gelten ab dem ersten Tag der neuen Laufzeit.
Die in dieser Vereinbarung festgelegten Gebühren enthalten keine Steuern. Die Stadtverwaltung ist für die Zahlung aller im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen anfallenden Steuern verantwortlich.
8. Laufzeit und Beendigung
8.1 Laufzeit
Diese Vereinbarung wird zum Datum des Inkrafttretens für die im Bestellformular/Projektvertrag angegebene Laufzeit geschlossen. Sie wird am Ende der Laufzeit stillschweigend zu denselben Bedingungen verlängert (mit Ausnahme der in Artikel 7 oben festgelegten Änderung der Gebühren), es sei denn, die Stadtverwaltung hat VIANOVA mindestens zwei (2) Monate vor dem Ende der dann laufenden Laufzeit von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, die Vereinbarung gemäß Artikel 12.6 unten nicht zu verlängern.
Ausnahmsweise kann im Rahmen eines "Pilotangebots" die anfängliche Laufzeit kürzer sein als die nachfolgenden verlängerten Laufzeiten und/oder nicht stillschweigend verlängert werden; in diesem Fall muss das Auftragsformular/der Projektvertrag einen klaren und spezifischen Hinweis auf (i) die Dauer der anfänglichen Laufzeit, (ii) die Dauer der nachfolgenden verlängerten Laufzeiten und (iii) die stillschweigende oder nicht stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Laufzeit enthalten.
8.2 Beendigung aus Gefälligkeit
Die Stadtverwaltung kann diese Vereinbarung jederzeit während einer bestimmten Laufzeit aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall zahlt die Stadtverwaltung VIANOVA alle Gebühren und zusätzlichen Gebühren (falls zutreffend) für die dann laufende Laufzeit und hat keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung.
8.3 Beendigung wegen Verstoßes
Zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die ihr zur Verfügung stehen, kann jede Partei diese Vereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen (oder ohne Vorankündigung, wenn die Verletzung darin besteht, dass die Gemeinde die fälligen Gebühren nicht bezahlt), wenn die andere Partei eine der Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung wesentlich verletzt. Die Stadtverwaltung wird die Dienstleistungen bis einschließlich des letzten Tages, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, vollständig bezahlen.
8.4 Ende der Vereinbarung
Bei Beendigung dieses Vertrages, sei es im Falle einer Kündigung oder am Ende der Laufzeit, verliert die Kommune jeglichen Zugang zu den Dienstleistungen, insbesondere zur Management-Plattform und zu Mobility Insights. VIANOVA stellt der Gemeinde alle von VIANOVA während der Vertragslaufzeit erhobenen Gemeindedaten und Mobilitätsrohdaten für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen zum elektronischen Abruf zur Verfügung; danach löscht VIANOVA diese Gemeindedaten und Mobilitätsrohdaten.
VIANOVA hat jedoch das Recht, auch nach Beendigung dieses Vertrages (i) alle Mobilitätseinblicke, (ii) alle nutzungsbezogenen Daten und, als Ausnahme zum letzten Absatz, (iii) anonymisierte Mobilitätsrohdaten zu behalten und diese Mobilitätseinblicke, nutzungsbezogenen Daten und anonymisierten Mobilitätsrohdaten für eigene Aktivitäten und Zwecke weiterzuverwenden, die mit den kommunalen Zwecken vereinbar sein müssen und Zwecke wie die Optimierung der Produkte und Dienstleistungen von VIANOVA und Marktanalysen umfassen können.
Alle Klauseln dieser Vereinbarung, die ihrer Natur nach die Beendigung überdauern sollten, überdauern die Beendigung, einschließlich, ohne Einschränkung, Vertraulichkeitsverpflichtungen (Artikel 4), aufgelaufene Zahlungsansprüche (Artikel 7), Gewährleistungsausschlüsse (Artikel 9), Wettbewerbsverbote (Artikel 10) und Haftungsbeschränkungen (Artikel 11).
9. Gewährleistung und Haftungsausschluss
VIANOVA unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen in Übereinstimmung mit den vorherrschenden Industriestandards, um die Dienste so aufrechtzuerhalten, dass Fehler und Unterbrechungen in den Diensten minimiert werden, und führt die Implementierungsdienste auf professionelle und fachmännische Weise durch. Die Dienste können vorübergehend wegen geplanter Wartungsarbeiten oder außerplanmäßiger Notfallwartung durch VIANOVA oder Drittanbieter oder aufgrund anderer Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von VIANOVA liegen, nicht verfügbar sein, VIANOVA wird sich jedoch in angemessener Weise bemühen, jede geplante Dienstunterbrechung im Voraus schriftlich oder per E-Mail anzukündigen.
VIANOVA GARANTIERT JEDOCH WEDER, DASS DIE DIENSTLEISTUNGEN UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI SIND, NOCH GIBT SIE EINE GARANTIE FÜR DIE ERGEBNISSE, DIE DURCH DIE NUTZUNG DER DIENSTLEISTUNGEN ERZIELT WERDEN KÖNNEN. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNGEN IN DIESEM ABSCHNITT. DIE DIENSTLEISTUNGEN UND IMPLEMENTIERUNGSDIENSTLEISTUNGEN WERDEN OHNE MÄNGELGEWÄHR BEREITGESTELLT, UND VIANOVA LEHNT IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIE GEMEINDE TRÄGT DIE ALLEINIGE UND AUSSCHLIESSLICHE VERANTWORTUNG DAFÜR, DASS DIE DIENSTE, DIE ZWECKE DER GEMEINDE, DIE NUTZUNGSFÄLLE DER GEMEINDE UND DIE TATSÄCHLICHE NUTZUNG DER DIENSTE DURCH DIE AUTORISIERTEN NUTZER MIT DEN FÜR SIE GELTENDEN GESETZEN UND VERORDNUNGEN ÜBEREINSTIMMEN, WIE Z.B. DATENSCHUTZGESETZE, VERORDNUNGEN ÜBER OFFENE DATEN, VERORDNUNGEN DES STADTRATS, AUSSCHREIBUNGSVERORDNUNGEN UND ÖFFENTLICHES RECHT; DIE GEMEINDE STELLT VIANOVA VON ALLEN DARAUS RESULTIERENDEN ANSPRÜCHEN, SANKTIONEN ODER HAFTUNGEN FREI.
10. Wettbewerbsverbot
Die Stadtverwaltung verpflichtet sich (i) kein konkurrierendes Produkt oder eine konkurrierende Dienstleistung zu entwickeln, zu registrieren, zu fördern, zu vermarkten, anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, unabhängig oder in Verbindung mit anderen, entweder durch sie selbst oder durch Dritte, im Vergleich zu den Dienstleistungen als Ganzes, einem Teil der Dienstleistungen, Mobility Insights und/oder der Management-Plattform. Die Stadtverwaltung verpflichtet sich außerdem (ii) keine Mitarbeiter von VIANOVA einzustellen, die an der Konzeption, Entwicklung, Vermarktung und/oder Bereitstellung der Dienstleistungen beteiligt sind.
Diese Wettbewerbsverbote gelten für die gesamte Laufzeit und drei (3) weitere Jahre nach Ende der Laufzeit. Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtungen wird mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 EUR geahndet, unbeschadet einer etwaigen Entschädigung, die VIANOVA fordern könnte.
11. Begrenzung der Haftung
Unbeschadet weiterer in diesem Vertrag festgelegter Beschränkungen beschränkt sich die Haftung von VIANOVA auf den Ersatz unmittelbarer Schäden und Verluste, die die Stadtverwaltung infolge der vorsätzlichen Vertragsverletzung durch VIANOVA persönlich erlitten hat, soweit diese Schäden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhersehbar waren. Die Haftung von VIANOVA erstreckt sich in keinem Fall auf wirtschaftliche Verluste, Reputations- oder Imageschäden oder den Verlust von Chancen, die der Gemeinde oder Dritten entstehen. In jedem Fall übersteigt die Haftung von VIANOVA im Rahmen dieser Vereinbarung nicht den Betrag der von der Stadtverwaltung in den letzten sechs (6) Monaten der zu diesem Zeitpunkt laufenden Laufzeit tatsächlich gezahlten Gebühren (unbeschadet weiterer an anderer Stelle in dieser Vereinbarung festgelegter Beschränkungen). VIANOVA haftet in keinem Fall für Verstöße, Schäden oder Beeinträchtigungen, die (i) durch Dritte, (ii) durch böswilliges Verhalten, grobe Fahrlässigkeit, Verstöße gegen diese Vereinbarung oder Gesetzesverstöße der Kommune oder der autorisierten Nutzer oder (iii) durch höhere Gewalt verursacht oder verschlimmert werden.
Die Parteien vereinbaren und versichern, dass die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung aller Beschränkungen, Einschränkungen und Haftungsausschlüsse im Zusammenhang mit der Haftung von VIANOVA im Rahmen dieser Vereinbarung berechnet wird, die als solche die von den Parteien vereinbarte, gegenseitig akzeptable Kosten-Risiko-Verteilung widerspiegeln.
12. Sonstiges
12.1. Vereinbarung über Beweise: Die Parteien vereinbaren, dass Protokolle und andere elektronische Daten, die auf den IT-Systemen von VIANOVA gespeichert sind, als Beweis für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages maßgeblich sind, sofern sie nicht anderweitig als fehlerhaft, verfälscht, beschädigt oder unvollständig nachgewiesen werden.
12.2. Ungültigkeit: Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als nicht durchsetzbar oder ungültig erweisen, wird diese Bestimmung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt oder aufgehoben, so dass diese Vereinbarung ansonsten in vollem Umfang in Kraft und durchsetzbar bleibt.
12.3. Nicht übertragbar: Dieser Vertrag ist nicht abtretbar, übertragbar oder unterlizenzierbar, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VIANOVA. VIANOVA kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der Stadtverwaltung übertragen und abtreten.
12.4. Vollständige Vereinbarung: Diese Vereinbarung ist die vollständige und ausschließliche Erklärung des gegenseitigen Verständnisses der Parteien und ersetzt und hebt alle früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen, Mitteilungen und sonstigen Absprachen in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung auf, und alle Verzichtserklärungen und Änderungen bedürfen der Schriftform, die von beiden Parteien unterzeichnet werden muss, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
12.5. Unabhängigkeit: Durch diese Vereinbarung wird keine Agentur, Partnerschaft, kein Joint Venture und kein Arbeitsverhältnis begründet, und die Stadtverwaltung ist in keiner Weise befugt, VIANOVA in irgendeiner Hinsicht zu binden.
12.6. Benachrichtigungen: Alle Mitteilungen im Rahmen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform und gelten als ordnungsgemäß erfolgt, (i) wenn sie bei persönlicher Übergabe empfangen wurden; (ii) wenn der Empfang elektronisch bestätigt wurde, wenn sie per Fax oder E-Mail übermittelt wurden; (iii) am Tag nach der Absendung, wenn sie am nächsten Tag durch einen anerkannten Nachtzustelldienst zugestellt wurden; und (iv) bei Empfang, wenn sie per Einschreiben oder Rückschein versandt wurden.
12.7. Gerichtsstand und anwendbares Recht: ALLE ANSPRÜCHE ODER STREITIGKEITEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BESTEHEN, DER GÜLTIGKEIT, DER AUSLEGUNG ODER DER AUSFÜHRUNG DIESES VERTRAGS ERGEBEN, UNTERLIEGEN DER AUSSCHLIESSLICHEN GERICHTSBARKEIT DER GERICHTE IN ZÜRICH (SCHWEIZ) UND WERDEN VON DIESEN UNTER AUSSCHLIESSLICHER ANWENDUNG DES SCHWEIZERISCHEN RECHTS ENTSCHIEDEN. DIE PARTEIEN VEREINBAREN, DASS DIE ENGLISCHE FASSUNG DIESER VEREINBARUNG, WIE SIE VON VIANOVA AUF ERSTE ANFRAGE DER GEMEINDE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD, ALS BEWEIS UND IM FALLE EINES AUSLEGUNGSKONFLIKTS MASSGEBEND IST, ES SEI DENN, SIE ERWEIST SICH ALS IRRTÜMLICH, VERFÄLSCHT ODER UNVOLLSTÄNDIG.
Beilage A
Dienstgütevereinbarung (SLA)
Die Dienste bemühen sich in wirtschaftlich vertretbarem Umfang, vorbehaltlich der Service-Level-Verpflichtungen von VIANOVAs eigenen Anbietern und Dienstleistern, sicherzustellen, dass die Dienste zu 99,9 % verfügbar sind, monatlich gemessen, ohne Feiertage, Wochenenden und geplante Wartungsarbeiten. Falls die Stadtverwaltung während dieser Zeiten Wartungsarbeiten anfordert, werden die von diesen Wartungsarbeiten betroffenen Zeiträume bei der Berechnung der Betriebs- oder Ausfallzeiten nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Ausfallzeiten, die sich aus dem Ausfall von Anschlüssen oder Versorgungseinrichtungen Dritter oder aus anderen Gründen ergeben, die außerhalb des Einflussbereichs von VIANOVA liegen, bei einer solchen Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.
Der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf der Gemeinde und die gesamte Haftung von VIANOVA im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des Dienstes besteht darin, dass VIANOVA der Gemeinde für jede Ausfallzeit, die länger als drei Stunden dauert, 3 % der Dienstgebühren für jeden Zeitraum von 60 oder mehr aufeinanderfolgenden Minuten der Ausfallzeit gutschreibt; vorausgesetzt, dass nicht mehr als eine solche Gutschrift pro Tag anfällt.
Die Ausfallzeit beginnt, sobald die Kommune (mit Benachrichtigung von VIANOVA) erkennt, dass eine Ausfallzeit stattfindet und dauert an, bis die Verfügbarkeit der Dienste wiederhergestellt ist. Um eine Gutschrift für Ausfallzeiten zu erhalten, muss die Gemeinde VIANOVA innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Ausfalls schriftlich benachrichtigen; unterbleibt eine solche Benachrichtigung, verfällt das Recht auf eine Gutschrift für Ausfallzeiten. Solche Gutschriften können nicht gegen Bargeld eingelöst werden und sind in keinem Fall kumulierbar über die Summe der Gutschriften für eine (1) Woche der Servicegebühren in einem (1) Kalendermonat. VIANOVA wird eine Gutschrift nur auf den Monat anwenden, in dem der Vorfall stattgefunden hat. Die Sperrung von Datenübertragungen oder anderen Diensten durch VIANOVA in Übereinstimmung mit den Richtlinien von VIANOVA gilt nicht als Versäumnis von VIANOVA, im Rahmen dieses Vertrages ein angemessenes Serviceniveau bereitzustellen.
Beilage B
Begriffe unterstützen
1. Technische Unterstützung
VIANOVA bietet der Gemeinde werktags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr GMT+1-Zeit technischen Support per Telefon und E-Mail, mit Ausnahme von Feiertagen ("Supportzeiten").Die Gemeinde kann während der Supportzeiten ein Ticket für den technischen Support unter der Telefonnummer (+33) 6 17 87 49 21 oder jederzeit per E-Mail an support@vianova.io einreichen.VIANOVA wird alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um alle Tickets für den technischen Support innerhalb eines (1) Werktages zu beantworten. Anfragen an den technischen Support, die eine Behebung von Servicefehlern durch VIANOVA erfordern, werden gemäß dem nächsten Artikel bearbeitet.
2. Korrigierende Wartung (Serviceausfälle)
Service-Fehler müssen VIANOVA über den technischen Support gemeldet werden, der unter den oben genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. VIANOVA behebt Serviceausfälle in der Reihenfolge, in der sie von der Kommune gemeldet wurden, wobei kritische Serviceausfälle Vorrang haben. Serviceausfälle, die durch (i) böswillige oder grob fahrlässige Handlungen von autorisierten Nutzern, (ii) Kombination, Verbindung oder Interaktion der Software mit nicht kompatibler Software oder Ausrüstung, (iii) Nutzung der Dienste durch andere Personen als autorisierte Nutzer, (iv) Modifikation der Software durch die Stadtverwaltung oder (v) eine Verletzung oder den Verdacht einer Verletzung dieser Vereinbarung verursacht oder verschlimmert wurden, sind nicht durch diese Supportbedingungen abgedeckt; VIANOVA behält sich das Recht vor, der Stadtverwaltung zusätzliche Gebühren für die Bearbeitung solcher Situationen in Rechnung zu stellen. Vor-Ort-Einsätze werden zu den tatsächlichen Kosten, einschließlich Reisekosten, berechnet.
Beilage C
DATENVERARBEITUNGSVEREINBARUNG ("GDPR-BEDINGUNGEN")
Diese Datenverarbeitungsvereinbarung ("DPA") ist Teil der Vereinbarung. Sie soll sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Vereinbarung in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften gemäß Artikel 28 der DSGVO erfolgt.
1. DEFINITIONEN UND QUALIFIKATIONEN
Sofern in dieser DSGVO nicht ausdrücklich anders angegeben, haben die Begriffe "verbindliche unternehmensinterne Vorschriften", "für die Verarbeitung Verantwortlicher", "Datenschutzverletzung", "betroffene Personen", "Datenschutzbehörde", "personenbezogene Daten", "Verarbeitung" und "Auftragsverarbeiter" in dieser DSGVO dieselbe Bedeutung wie in der DSGVO. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten Begriffe haben die dort festgelegte Bedeutung.
Außerdem haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
- "Anwendbare Datenschutzgesetze" bezeichnet alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen innerstaatlichen, EU- oder internationalen Vorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendbar sind, insbesondere die DSGVO und alle innerstaatlichen Datenschutzgesetze der EU-Mitgliedstaaten, die zur Ergänzung oder Präzisierung der Bestimmungen der DSGVO erlassen wurden, sowie alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen innerstaatlichen, EU- oder internationalen Vorschriften, die auf die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die Verwendung von Tracking-Technologien wie Cookies und Direktmarketing (allgemein als "PECR" bekannt) anwendbar sind.
- "Drittland": bezeichnet jedes Land, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört.
Für alle Verarbeitungen, die im Rahmen der Ausführung des Vertrags durchgeführt werden, erkennen die Parteien hiermit ausdrücklich an, dass die Gemeinde der Verantwortliche und VIANOVA ein Verarbeiter ist.
2. UMFANG DER BETRAUTEN VERARBEITUNGSTÄTIGKEITEN
Die Gemeinde ermächtigt VIANOVA ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Vereinbarung, die Verarbeitung der anvertrauten personenbezogenen Daten wie nachstehend beschrieben durchzuführen ("anvertraute Verarbeitungstätigkeiten"):
- Zweck der beauftragten Verarbeitungstätigkeiten: Erbringung der in dieser Vereinbarung näher beschriebenen Dienstleistungen.
- Kategorien von betroffenen Personen: Kunden des Mobilitätsanbieters, d. h. Nutzer von Mobilitätsdienstleistungen, und alle anderen lebenden natürlichen Personen, die durch oder aufgrund der ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten identifiziert oder identifizierbar sind.
- Kategorien der anvertrauten personenbezogenen Daten:
- Mobilitätsrohdaten, bestehend aus eindeutigen Mobilitätsgerätekennungen und Reiseinformationen (Startzeit, Ankunftszeit, GPS-Koordinaten von Start- und Zielpunkt, Entfernung und Dauer der Reise) im MDS-, MDS-ähnlichen oder GBFS-Format.
- Alle und alle anderen personenbezogenen Daten, die in den Daten der Gemeinde oder des Mobilitätsanbieters enthalten sind.
- Art der betrauten Verarbeitungstätigkeiten: alle Verarbeitungstätigkeiten, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) die Erhebung der betrauten personenbezogenen Daten bei den Mobilitätsanbietern und/oder der Stadtverwaltung, (ii) das Hosting der betrauten personenbezogenen Daten und (ii) die Zusammenführung der betrauten personenbezogenen Daten zur Erstellung von Mobility Insights.
- Dauer der betrauten Verarbeitungstätigkeiten: Diese DPA wird abgeschlossen und bleibt in Kraft bis zur vollständigen Löschung oder vollständigen Rückgabe aller betrauten personenbezogenen Daten an die Stadtverwaltung gemäß Artikel 3.1.9 hier oben.
VIANOVA informiert die Stadtverwaltung über jede Änderung der Bedingungen für die Durchführung ihrer Tätigkeiten, die die Spezifikationen der in diesem Artikel 2 beschriebenen Auftragsverarbeitungstätigkeiten ändern oder in sonstiger Weise beeinflussen können.
3. VERPFLICHTUNGEN VON VIANOVA
3.1. Verarbeitung auf dokumentierte Anweisungen der Stadtverwaltung: VIANOVA verarbeitet die anvertrauten personenbezogenen Daten ausschließlich auf dokumentierte Anweisung der Stadtverwaltung, auch im Hinblick auf die Übermittlung anvertrauter personenbezogener Daten in Drittländer, es sei denn, das EU-Recht oder das innerstaatliche Recht eines EU-Mitgliedstaates, dem VIANOVA unterliegt, verlangt dies; in einem solchen Fall informiert VIANOVA die Stadtverwaltung über diese rechtliche Anforderung, bevor sie ihr nachkommt, es sei denn, das Gesetz verbietet eine solche Information aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses. Die Parteien erkennen an, dass diese DPA und die Vereinbarung im Allgemeinen die dokumentierten Anweisungen der Stadtverwaltung für die Zwecke dieses Artikels 3.1 sind.
3.2. VIANOVAs Unterstützung für die Stadtverwaltung: Gegebenenfalls ergreift VIANOVA geeignete Maßnahmen, um die Stadtverwaltung bei der Erfüllung der folgenden Verpflichtungen aus der DSGVO zu unterstützen: (i) die Verpflichtung der Stadtverwaltung zur Bearbeitung und Beantwortung von Anträgen der betroffenen Personen auf Ausübung ihrer Rechte (Artikel 12 DSGVO), (ii) die Verpflichtungen der Stadtverwaltung in Bezug auf die Sicherheit der Auftragsverarbeitung (Artikel 32 DSGVO) und die Meldung von Datenverstößen (Artikel 33 und 34 DSGVO) und (iii) die Verpflichtungen der Stadtverwaltung zur Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und zur Konsultation der Aufsichtsbehörden (Artikel 35 und 36 DSGVO). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Stadtverwaltung nicht in der Lage ist, die entsprechenden Verpflichtungen mit eigenen Mitteln oder durch die Mobilitätsanbieter selbst zu erfüllen, sowie die eigenen Fähigkeiten, Mittel, Verfügbarkeiten und Ressourcen von VIANOVA. Insbesondere leitet VIANOVA jede Anfrage, die es von einer betroffenen Person erhält, an die Gemeinde weiter und beantwortet sie in keinem Fall selbst.
3.3. Sicherheit der betrauten Verarbeitungstätigkeiten: VIANOVA ergreift geeignete technische, logische und organisatorische Maßnahmen, um eine angemessene Sicherheit der anvertrauten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, und zwar unter Berücksichtigung (i) des aktuellen Stands der Technik und (ii) einer angemessenen Bewertung des Risikos der anvertrauten Verarbeitungstätigkeiten, wie in Artikel 2 und/oder in den dokumentierten Anweisungen der Stadtverwaltung beschrieben. Zu den am Tag des Inkrafttretens geltenden Sicherheitsmaßnahmen gehören: Aggregation der anvertrauten personenbezogenen Daten in Mobility Insights, um eine Re-Identifizierung zu verhindern; Datenschutzprüfungen für neue Funktionen; strenge Zugangskontrolle und Datentrennung; Multi-Faktor-Authentifizierung; rollenbasierte Zugangskontrolle; Geheimhaltungsmanagement; Verschlüsselung der anvertrauten personenbezogenen Daten im Ruhezustand und bei der Übermittlung; Dienstisolierung und Firewalls; unveränderliche Prüfprotokolle; Schwachstellenscans; Erkennung von Einbrüchen.
3.4. Vertraulichkeit der anvertrauten personenbezogenen Daten: VIANOVA ergreift geeignete Maßnahmen, um den Zugang zu den anvertrauten personenbezogenen Daten auf die einzigen Personen unter seinen Mitarbeitern und Auftragsverarbeitern zu beschränken, die diesen Zugang benötigen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung zu erfüllen ("Berechtigte Empfänger"). VIANOVA stellt sicher, dass alle autorisierten Empfänger an angemessene Vertraulichkeitsverpflichtungen in Bezug auf die anvertrauten personenbezogenen Daten gebunden sind, entweder durch Vertraulichkeitsvereinbarungen oder durch durchsetzbare gesetzliche, rechtliche oder regulatorische Vertraulichkeitsverpflichtungen, die den autorisierten Empfängern auferlegt werden. Falls VIANOVA von einem Gericht, einer Behörde, einer Verwaltung oder einer anderen öffentlichen Stelle ("Behörde") angewiesen wird, Zugang zu anvertrauten personenbezogenen Daten zu gewähren, ergreift VIANOVA angemessene Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der anvertrauten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, wie z.B. die folgenden:
- VIANOVA unterrichtet die Stadtverwaltung über die Anordnung (wenn und soweit eine solche Unterrichtung nicht ausdrücklich durch die Anordnung selbst oder durch geltende Gesetze oder Vorschriften untersagt ist) und befolgt die dokumentierten Anweisungen der Stadtverwaltung in Bezug auf diese Anordnung;
- Oder VIANOVA wird nach eigenem Ermessen angemessene Mittel einsetzen, um entweder (i) die Behörde an die Stadtverwaltung zu verweisen, (ii) dem Verbot zu widersprechen, um die Stadtverwaltung von der Anordnung zu unterrichten, oder (iii) die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit der Anordnung zu bestreiten.
Sollte die Weitergabe der anvertrauten personenbezogenen Daten an die Behörde die Übermittlung der anvertrauten personenbezogenen Daten an ein Drittland zur Folge haben, wird VIANOVA die Stadtverwaltung unverzüglich informieren.
3.5. Überprüfungen und Audits: VIANOVA muss der Stadtverwaltung auf deren angemessenes Verlangen hin geeignete Nachweise über die Einhaltung dieser DPA und der geltenden Datenschutzgesetze vorlegen. Diese Nachweise können aus Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen von professionellen Dritten oder aus Berichten über von VIANOVA selbst durchgeführte Prüfungen bestehen. Sollten die von VIANOVA erbrachten Nachweise unzureichend sein, kann die Stadtverwaltung eine Prüfung der betrauten Verarbeitungstätigkeiten durchführen oder von einem Dritten ("Drittprüfer") durchführen lassen, um die Einhaltung dieser DSGVO und der geltenden Datenschutzgesetze durch VIANOVA zu überprüfen. Die Prüfungen gemäß diesem Artikel 3.5 dürfen nur zu den üblichen Geschäftszeiten von VIANOVA durchgeführt werden und setzen voraus, dass die Kommune VIANOVA mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der Prüfung ihre Absicht zur Durchführung einer Prüfung mitteilt. Die Mitteilung muss die Benennung der von der Stadtverwaltung mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Personen oder Einrichtungen enthalten. Falls die Prüfung von einem Drittprüfer durchgeführt wird, garantiert die Stadtverwaltung, dass dieser Drittprüfer ausreichende Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit der Informationen bietet, auf die er während der Prüfung zugreifen könnte. VIANOVA kann der Benennung eines bestimmten Drittprüfers widersprechen, wenn die Durchführung des Audits durch diesen Drittprüfer VIANOVA aus Gründen, die mit seiner besonderen Situation zusammenhängen (z. B. wenn der Drittprüfer ein Konkurrent von VIANOVA ist oder wenn der Drittprüfer keine ausreichenden Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit zu bieten scheint), wahrscheinlich einen Schaden verursachen würde. Alle Informationen, auf die die Stadtverwaltung und/oder ein Drittprüfer gemäß diesem Artikel 3.5 Zugriff hat, gelten als geschützte Informationen von VIANOVA im Sinne dieser Vereinbarung.
3.6. Datenverletzungen: Im Falle einer Verletzung des Datenschutzes durch VIANOVAs eigene Datenverarbeitungsmittel, die anvertraute personenbezogene Daten betreffen, muss VIANOVA (i) die Gemeinde unverzüglich benachrichtigen und ihr geeignete Informationen über diese Verletzung des Datenschutzes zur Verfügung stellen und geeignete Maßnahmen ergreifen und/oder der Gemeinde vorschlagen, um (ii) den Ursprung, die Art, den Umfang und die Folgen der Verletzung des Datenschutzes zu ermitteln, (iii) die Verletzung des Datenschutzes zu beheben und (iv) die Folgen der Verletzung des Datenschutzes zu begrenzen oder zu neutralisieren.
3.7. Unterauftragsverarbeitung: VIANOVA kann die Gesamtheit oder einen Teil der übertragenen Verarbeitungstätigkeiten an andere Auftragsverarbeiter ("Unterauftragsverarbeiter") vergeben, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind. Sollte VIANOVA einen dieser Unterauftragsverarbeiter hinzufügen oder ersetzen wollen, kann sie dies gemäß den folgenden Schritten tun: VIANOVA teilt der Gemeinde die beabsichtigte Änderung mit; die Gemeinde kann innerhalb von vierzig (40) Tagen nach der Mitteilung aus zwingenden Gründen, die sich auf die Sicherheit der ihr anvertrauten personenbezogenen Daten und/oder die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze beziehen, gegen diese Änderung Einspruch erheben; wird innerhalb dieser Frist von 40 Tagen kein Einspruch erhoben, kann VIANOVA die beabsichtigte Änderung rechtmäßig vornehmen. Erhebt die Gemeinde innerhalb der vorgenannten Frist Einspruch und sind sich die Parteien über die Gründe für diesen Einspruch nicht einig, hat die Gemeinde das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In jedem Fall darf VIANOVA nur Unterauftragsverarbeiter beauftragen, die angemessene Garantien für die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze bei der Beauftragung von Verarbeitungstätigkeiten bieten. In dieser Hinsicht verpflichten sich die Unterauftragsverarbeiter zu Verpflichtungen, die denen entsprechen, die VIANOVA im Rahmen dieser DPA auferlegt werden. Insbesondere dürfen Auftragsverarbeiter ihre eigenen Auftragsverarbeiter nur unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen beauftragen.
NAME DES UNTERPROZESSORS | AUSGELAGERTE VERARBEITUNGSTÄTIGKEITEN |
---|---|
Amazon Web Services EMEA SARL (mit Sitz in Luxemburg) | Hosting der Verwaltungsplattform und der zugehörigen Datenbanken |
3.8. Übertragungen in Drittländer: VIANOVA wird das Hosting der anvertrauten personenbezogenen Daten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bevorzugen, es sei denn, die Stadtverwaltung hat auf der Grundlage spezifischer Gesetze und Vorschriften, denen die Stadtverwaltung unterliegt, ausdrücklich andere Anweisungen erteilt. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus solchen Anweisungen ergeben, werden der Stadtverwaltung zu den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
3.9. Löschung/Rückgabe der anvertrauten personenbezogenen Daten: Nach Ablauf der Vereinbarung wird VIANOVA nach eigenem Ermessen (i) alle anvertrauten personenbezogenen Daten, die sich noch in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, löschen oder (ii) alle anvertrauten personenbezogenen Daten an die Stadtverwaltung zurückgeben und alle Unterauftragsverarbeiter anweisen, dasselbe zu tun. Dieser Artikel 3.9 gilt nicht für Mobility Insights, vorausgesetzt, dass diese an sich keine anvertrauten personenbezogenen Daten in wieder identifizierbarer Form enthalten. VIANOVA kann die nutzungsbezogenen Daten und die anonymisierten Mobilitätsrohdaten auch nach Beendigung des Vertrags aufbewahren, wie in Artikel 8.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.
4. VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINDE
Die Stadtverwaltung ist als für die Verarbeitung Verantwortlicher allein für die Rechtmäßigkeit der ihr übertragenen Verarbeitungstätigkeiten und ihrer eigenen Anweisungen im Hinblick auf die geltenden Datenschutzgesetze verantwortlich, insbesondere für die Grundsätze und Verpflichtungen in Bezug auf (i) die Richtigkeit und Minimierung personenbezogener Daten, (ii) die Rechtsgrundlage der ihr übertragenen Verarbeitungstätigkeiten und (iii) die Information der betroffenen Personen. Die Stadtverwaltung ist auch allein verantwortlich für die Beantwortung der Anträge der betroffenen Personen auf Ausübung ihrer Rechte, wie sie nach den geltenden Datenschutzgesetzen gelten.
5. HAFTUNG
5.1. Die Haftung von VIANOVA: VIANOVA stellt die Stadtverwaltung von allen Ansprüchen, Forderungen, Beschwerden oder Klagen Dritter sowie von Sanktionen frei, die der Stadtverwaltung von einer Behörde oder Gerichtsbarkeit auferlegt werden, weil VIANOVA gegen diese DPA verstoßen hat, z.B. wenn VIANOVA gegen die dokumentierten Anweisungen der Stadtverwaltung verstoßen hat. VIANOVA haftet von Rechts wegen für jeden Verstoß gegen diese DPA, der von einem seiner Unterauftragsverarbeiter verursacht wird.
4.2. Die Haftung der Stadtverwaltung: Im Rahmen dieser Vereinbarung darf die Stadtverwaltung nur auf die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten in Form von Mobility Insights zugreifen und diese visualisieren, die keine eindeutigen Identifikatoren der betroffenen Personen enthalten. Die Stadtverwaltung kann jedoch in eigener und ausschließlicher Verantwortung beschließen, die Mobility Insights mit anderen Informationen zu kombinieren und/oder zu verknüpfen, die eine Re-Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen; VIANOVA trägt für solche Vorgänge keine Verantwortung, und die Stadtverwaltung garantiert und hält VIANOVA schadlos gegenüber allen daraus resultierenden Forderungen oder Sanktionen. Die Stadtverwaltung stellt VIANOVA von allen Ansprüchen, Anfragen, Beschwerden oder Klagen Dritter sowie von Sanktionen frei, die VIANOVA von einer Behörde oder Gerichtsbarkeit aus Gründen auferlegt werden, die mit der Verarbeitung der anvertrauten personenbezogenen Daten durch VIANOVA in Übereinstimmung mit den dokumentierten Anweisungen der Stadtverwaltung zusammenhängen. Die Stadtverwaltung verpflichtet sich, VIANOVA von jeglichen Kosten und/oder Ausgaben freizustellen, die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen, Anfragen, Beschwerden, Klagen oder Sanktionen entstehen.
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